AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Bettina Aigner

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  1. Allgemein

Die Verwendungs- und Verwertungsrechte für die erbrachte Sprecherleistung werden erst nach vollständiger Zahlung des vereinbarten Honorars übertragen. Alle Honorare verstehen sich in Euro, exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer und zuzüglich allfälliger Gebühren, weiterer Steuern und vereinbarter Auslagen. Bettina Aigner behält sich das Recht vor, Honorare mitunter anzupassen. Das Erwerben von Sprachaufnahmen ist nicht möglich, da das Urheberrecht nicht übertragbar ist. Mit dem Verwertungsrecht wird die Lizenz erworben, die Sprachaufnahme für den angegebenen Zweck und Zeitraum zu verwenden. Werden die Aufnahmen oder Teile davon darüber hinaus oder in einer modifizierten Form verwendet, wird ein neues Buyout entsprechend der aktuellen VOICE-Liste verrechnet.

  1. Exklusivität

Die Vergütung der erbrachten Leistung begründet keinen Konkurrenzausschluss. Totale Exklusivität (z. B. Sperre für andere Werbungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums) oder Teilexklusivität (z. B. Sperre für eine andere Werbung derselben Sparte innerhalb eines bestimmten Zeitraums) sind jedoch im Einzelfall verhandelbar. Die (Teil-)Exklusivitätsvereinbarung ist in schriftlicher Form einzubringen und ein Zusatzhonorar wird ausgehandelt.

  1. Industrielle Aufnahmen

Darunter fallen Image-Videos, Erklärvideos, E-Learning, Audioguides etc. Derartige Sprachaufnahmen oder Teile daraus dürfen nicht ohne ausdrückliche Zustimmung von Bettina Aigner zu einem anderen als den vereinbarten Zweck verwendet werden.

  1. Fernseh- und Hörfunkbeiträge

Es gelten nicht automatisch die AGB der Rundfunk- und Fernsehanstalten. Maßgeblich ist die individuelle Absprache der Vertragsparteien. Sofern keine einzelvertragliche Regelung getroffen wurde, gelten die nachstehenden Bedingungen sinngemäß.

  1. Werbelayouts (Funk-, TV-, Kino- und Online-Layouts)

Mit der Bezahlung eines Layouts erhält der Auftraggeber das Recht, die Sprachaufnahme für Präsentationen und Markttests zu verwenden. Im Layout-Stadium ist es dem Auftraggeber ferner gestattet, eine beliebige Anzahl von Motiven aus dem Sprachmaterial zu erstellen. Die Layouts dürfen jedoch keinesfalls ausgestrahlt, im Internet verbreitet oder anderweitig zu gewerblichen Zwecken der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Im Falle einer Ausstrahlung oder einer teilweisen Nutzung der Layouts ist ein zusätzliches Verwertungshonorar fällig.

  1. Reine Werbespots (Funk-, TV-, Kino- und Internet-Werbefilme)

6.1. Mit der Bezahlung eines Spots erhält der Auftraggeber das Recht zur Ausstrahlung des jeweiligen Spots im vereinbarten Medium, sofern nicht anders vereinbart beschränkt auf Österreich, für die Dauer eines Jahres. Das Verwertungsrecht gilt ab der Erstausstrahlung. Wird der Zeitpunkt der Erstausstrahlung nicht festgelegt, gilt das Aufnahmedatum.

6.2. Mit den Ausstrahlungsrechten für Österreich erhält der Auftraggeber auch das Recht zur Ausstrahlung in denjenigen europaweit zu empfangenden Sendern, die ihren Sitz in Österreich haben. Für jedes weitere Land (z. B. Schweiz, Italien, etc.), fällt ein zusätzliches Verwertungshonorar für das jeweilige Medium an. Verwendet der Auftraggeber einen Spot oder Teile davon zur Herstellung eines anderen bzw. neuen Spots, so wird jeweils ein weiteres Verwertungshonorar fällig; gleiches gilt für den Wechsel des Mediums, z.B. wenn aus einem Hörfunkspot (oder Teilen daraus) ein TV- oder Kinospot wird.

6.3. Entsprechendes gilt auch für die Ausstrahlung von sogenannten Sales-Videos, Industrie- und Messefilmen, Ladenfunk/POS (Point of Sale), öffentlichen Veranstaltungen etc., wenn diese über ein anderes Medium kommerziell veröffentlicht werden. Bei der Produktion und Verbreitung von Videos und anderen Multimediaanwendungen, die zum Kauf angeboten oder zu Werbezwecken verwendet werden, sind je nach Auflagenhöhe zusätzliche Verwertungshonorare fällig. Dies gilt auch für die Datenübertragung durch Streaming.

6.4. Eine Sonderstellung haben Hörfunkspots für Lokal- und Regionalsender: Hier ist das Verwertungshonorar günstiger, da das Ausstrahlungsgebiet strikt eingegrenzt ist. Ein Lokalfunkspot deckt die Ausstrahlung in beliebig vielen Sendern eines einzigen Lokalbereichs ab. Ein Regionalfunkspot liegt vor, wenn die Ausstrahlung in mehr als einem einzigen Lokalbereich erfolgt bzw. in einer Region mit einem Einzugsgebiet von max. 1 Mio. Einwohner. Oder es handelt sich um eigens für einen speziellen Sender produzierten Werbungen, deren Ausstrahlung ausschließlich auf diesem Sender erfolgt.

  1. Honorar und Zahlungskonditionen

7.1. Die Höhe sämtlicher Honorare richtet sich nach den vom VOICE Sprecherverband empfohlenen Mindestgagen, sofern keine Sondervereinbarung vorliegt. Es gilt jeweils der zum Zeitpunkt der (Weiter-)Verwertung aktuelle Tarif. Um eine optimale Transparenz zu gewährleisten, ist die Preisliste auf der Webseite des Sprecherverbandes jederzeit einsehbar.

7.2. Das vereinbarte Honorar ist sofort und abzugsfrei zur Zahlung fällig. Im Falle eines Zahlungsverzuges werden ab dem 15. Tag Verzugszinsen in der Höhe von 1% des Rechnungsbetrages pro Monat verrechnet. Bei Zahlungsverzug ist Bettina Aigner für die Verzugsdauer nicht verpflichtet, ihre Leistung zu erbringen und sie hat das Recht auf sofortige Fälligkeit sämtlicher offenen Forderungen sowie auf Vorauszahlung oder ähnlicher Sicherheitsleistungen. Die Geltendmachung weiterer Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.

7.3. Kann der Auftraggeber den Produktionstermin nicht einhalten, so wird bei kurzfristigen Absagen innerhalb von 24 Stunden (werktags Montag bis Freitag) vor dem vereinbarten Termin ein Ausfallhonorar gemäß dem aktuell gültigen Tarif des Sprecherverbandes in Rechnung gestellt (Stand 2024: in der Höhe von € 350,-). Sollte Bettina Aigner einen vereinbarten Aufnahmetermin aus unvorhersehbaren Gründen, wie z.B. Krankheit oder höherer Gewalt, nicht einhalten können, so haftet sie nicht für etwaige Kosten des Auftraggebers. Sie hat dem Auftraggeber jedoch auf Wunsch einen entsprechenden Nachweis zu erbringen.

7.4. Die Terminvereinbarung mit dem Aufnahmestudio gilt ebenfalls als Auftragserteilung seitens des Auftraggebers.

7.5. Der Auftrag gilt als vollständig abgewickelt und ist gänzlich zu honorieren, sobald die beauftragte Leistung im Tonstudio abgenommen wurde oder die vereinbarte Aufnahmezeit verstrichen ist.

7.6. Eventuelle Fehler, die Bettina Aigner zu verantworten hat (z.B. die Artikulation betreffende Fehler) sind innerhalb von 14 Tagen nach der Abnahme zu reklamieren. Bei fristgerechter Beanstandung werden die Korrekturen kostenfrei vorgenommen. Nach Ablauf der 14-tägigen Frist wird dem Auftraggeber für die Neuaufnahme ein Honorar in der Höhe von 50% vom Auftragswert in Rechnung gestellt.

7.7. Ist der Auftraggeber oder eine von ihm befugte Person bei der Abnahme der Sprachaufnahme präsent bzw. live zugeschalten, so sind danach kostenlose Reklamationen nicht mehr möglich. In diesem Fall ist eine Korrektur der ursprünglichen Aufzeichnung als Neuaufnahme zu betrachten und dementsprechend neu zu honorieren.

7.8. Muss eine Sprachaufnahme aufgrund von Textänderungswünschen seitens des Auftraggebers neu aufgezeichnet werden, so gilt dies ebenfalls als ein zu honorierender Neuauftrag.

  1. Informationspflicht

8.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Bettina Aigner noch vor der Erstausstrahlung bzw. -nutzung unverzüglich zu informieren, wenn eine bestehende Sprachaufnahme (Layout / Spot) – im Original oder in modifizierter Form – in einem anderen als dem vereinbarten Medium bzw. Land oder nach Ablauf der Gültigkeitsdauer wiederverwertet oder weiter genutzt wird. In diesem Fall wird dem Auftraggeber erneut ein Honorar gestellt, wobei die zum Zeitpunkt der Weiterverwertung aktuellen Gagen des Sprecherverbandes gelten. Sollte der Auftraggeber diese Informationen in Ausnahmefällen und aus rechtlich haltbaren Gründen nicht rechtzeitig liefern können, muss er dieser Pflicht bis spätestens 14 Tage nach der Erstausstrahlung nachkommen.

8.2. Kommt der Auftraggeber dieser Informationspflicht nicht fristgemäß nach, so ist Bettina Aigner befugt, Verzugszinsen in der Höhe von 1% des Honorars pro Monat einzufordern. Die Rechnungssumme ergibt sich aus der Zeitspanne zwischen der informationspflichtigen Frist und dem Zeitpunkt, an dem Bettina Aigner von der Wiederverwertung bzw. weiteren Nutzung erfährt. Das Recht, bei Zahlungsverzug nach Rechnungslegung, Verzugszinsen einzuheben, bleibt davon unberührt.

  1. Weitergabe an Dritte und Nutzung für KI

Die Weitergabe oder der Verkauf von Sprachaufnahmen an dritte, nicht an der Produktion beteiligte Personen, ist grundsätzlich strengstens untersagt, sofern es keine Sondervereinbarung gibt. Dieses Verbot gilt insbesondere für die Nutzung sämtlicher Sprachaufzeichnungen im Zusammenhang mit Systemen der künstlichen Intelligenz (KI), unabhängig von der eingesetzten Technologie, z.B. Trainingszwecke, Synthetisierung von Stimmen, künstliche Erstellung einer neuen Stimme oder Algorithmen.

  1. Vertragsbruch

Bei Vertragsbruch jeglicher Art (z.B. Verstoß gegen Informationspflicht, unrechtmäßige bzw. unsachgemäße Verwendung oder Verbreitung von Sprachaufnahmen jeglicher Art, etc.) hat der Auftraggeber eine Konventionalstrafe in Höhe des dreifachen Honorars an Bettina Aigner zu entrichten – unbeschadet der Verpflichtung zur Zahlung des entsprechenden Verwertungshonorars. Der Auftraggeber verpflichtet sich diesbezüglich sämtliche Mahn- und Inkassospesen sowie entstehende Anwaltskosten zu ersetzen. Außerdem haftet der Auftraggeber für sämtliche Verstöße, zu denen er produktionsbeteiligte Dritte veranlasst hat.

  1. Haftung

Bettina Aigner haftet nicht für den Inhalt der Produktionen.

  1. Gültigkeit AGB

Die oben genannten AGB sind ab der Auftragserteilung an Bettina Aigner mit sofortiger Wirkung gültig. Wir weisen darauf hin, dass die AGB des Auftraggebers nicht automatisch gelten. Für jeden Auftrag gelten die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung aktuellen Konditionen des VOICE Sprecherverbandes.

  1. Rechtsanwendung / Gerichtsstand

Für die oben angeführten AGB sowie für das gesamte Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien gilt das Bundes-Verfassungsgesetz der Republik Österreich. Gerichtsstand ist der aktuelle Wohnsitz von Bettina Aigner.

  1. Schlussbestimmungen

Sollte eine Klausel in diesen AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht angetastet.

Die AGB orientieren sich an den branchenüblichen Empfehlungen vom VOICE Sprecherverband sowie vom Verein Deutscher Sprecher:innen.

(Stand März 2024)